| § 5 DSG
(1) Auf Datenverarbeitungen von oder im Auftrage von Ländern
oder von Rechtsträgern, die durch Gesetze eingerichtet sind,
und deren Einrichtung hinsichtlich der Vollziehung in die Zuständigkeit
der Länder fällt, sowie von oder im Auftrage von Gemeinden
oder Gemeindeverbänden sind die Bestimmungen des 2. Abschnittes
mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Datenschutzverordnung
(§ 9) und die Höhe der Verwaltungsabgabe für die
Erteilung einer Auskunft (§ 11 Abs. 4) durch die Landesregierung
festzulegen sind.
(2) In einer nach Anhörung des Datenschutzrates zu erlassenden
Verordnung der Landesregierung sind Rechtsträger im Sinne des
Abs. 1, soweit sie in Formen des Privatrechts
§ 25 DSGAuskunftsrecht
(1) Ein Betroffener kann bei Nachweis seiner Identität beim
Auftraggeber Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten
Daten und über deren Herkunft verlangen. Wurden diese Daten
übermittelt, kann der Betroffene auch Auskunft über die
Empfänger verlangen. Die Auskunft ist binnen vier Wochen schriftlich
in allgemein verständlicher Form zu erteilen, sofern der Betroffene
nicht mit einer mündlichen Auskunft einverstanden ist. Mit
Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft
die Einsichtnahme und die Möglichkeit der Abschrift oder Ablichtung
gegeben werden.
(2) Werden Daten nach § 19 verarbeitet, so sind in der Auskunft
auch Name und Anschrift des Dienstleisters anzugeben.
(3) Der Betroffene hat am Verfahren mitzuwirken. Er hat diejenigen
Datenverarbeitungen zu bezeichnen, bezüglich derer er Betroffener
sein kann, oder glaubhaft zu machen, daß er irrtümlich
oder mißbräuchlich in Datenbeständen des Auftraggebers
enthalten ist.
(4) Die Erteilung einer Auskunft nach Abs. 1 hat unentgeltlich zu
erfolgen, wenn sie den aktuellen Datenbestand betrifft und wenn
der Auskunftswerber im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen
an den Auftraggeber betreffend dasselbe Aufgabengebiet gestellt
hat. In allen anderen Fällen kann für die Auskunft ein
Entgelt verlangt werden, das über die notwendigen aus der Verarbeitung
des Auskunftsantrages tatsächlich erwachsenden Kosten nicht
hinausgehen darf. Von der Bearbeitung des Auskunftsersuchens kann
abgesehen werden, wenn der Betroffene nicht gemäß Abs.
3 am Verfahren mitwirkt oder das Entgelt nicht entrichtet wurde.
Ein etwa geleistetes Entgelt ist ungeachtet weiterer Schadenersatzansprüche
zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden
oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt
hat.
(5) Gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.
(6) Eine Auskunft muß nicht erteilt werden, soweit dadurch
überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder
eines Dritten gefährdet werden und dies dem Betroffenen gegenüber
begründet wird.
(7) Wird dem Ersuchen um Auskunft nicht nachgekommen, so ist dies
dem Betroffenen unter Angabe der Gründe binnen vier Wochen
schriftlich mitzuteilen.
(8) Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis eines Auskunftsverlangens darf
der Auftraggeber – außerhalb regelmäßig stattfindender
und im vorhinein angeordneter Löschungsvorgänge –
diese Daten innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten, im Falle
der Klage gemäß § 29 bis zum rechtskräftigen
Abschluß des Verfahrens nicht löschen. |